Welche "Obliegenheiten" sind Ihnen im Verbraucherinsolvenzverfahren auferlegt?
Welche Schulden sind von der Restschuldbefreiung ausgeschlossen?
Zusammengefasst sind das Verbindlichkeiten, die aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung entstanden sind sowie Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungs- und Zwangsgelder usw.
Häufigster Fall in unserer Praxis sind Leistungen der Sozialkassen, die aufgrund falscher Angaben des Schuldners an diesen ausgezahlt wurden. Oder die Lebensverhältnisse eines Schuldners ändern sich und eigentlich wäre er verpflichtet gewesen, dies gegenüber dem Amt mitzuteilen. Statt dessen verschweigt er die neuen Lebensumstände und kassiert weiterhin unberechtigt Geld.
Der Gläubiger muss im Insolvenzverfahren das Vorliegen einer unerlaubten Handlung ausdrücklich geltend machen, wenn er die Forderungen anmeldet.
Ob die Forderung aufgrund einer unerlaubten Handlung entstanden ist oder nicht, wird im Schlusstermin, das heißt am Ende des Insolvenzverfahrens, entschieden. Der Schuldner sollte diesen Termin unbedingt wahrnehmen und sich verteidigen, wenn ihm eine unerlaubte Handlung vorgeworfen wird.
Häufig wird gefragt, ob ein Schuldner auch bei Steuerschulden gegenüber dem Finanzamt oder Unterhaltsrückstände die Befreiung erhält. Beides ist der Fall. Weder das Nichtbezahlen von Steuern noch von Unterhalt stellen unerlaubte Handlungen dar. Anders verhält es sich, wenn der Schuldner wegen Schwarzfahren in öffentlichen Verkehrsmitteln ein „erhöhtes Beförderungsentgelt" bezahlen muss.
Aber wie bereits erwähnt, der Schuldner sollte auch Forderungen aus unerlaubter Handlung ruhig in das Insolvenzverfahren aufnehmen. Denn wo kein Kläger ist, da ist kein Richter, und wenn der Gläubiger die Forderung nicht als unerlaubte Handlung anmeldet, dann ist die Restschuldbefreiung auch diesbezüglich sicher.
Auch wenn Sie eine derartige Forderung besitzen, stellen Sie am besten einen Insolvenzantrag. Dann haben Sie zumindest vor Pfändungen Ruhe und möglicherweise vergisst der betroffene Gläubiger die Versagung der Restschuldbefreiung wegen unerlaubter Handlung zu stellen. Das kommt übrigens in circa 90 % aller Fälle vor.
Was unternehmen Sie, wenn Versagungsgründe vorliegen?
Wenn einer der Versagungsgründe vorliegt und Sie befürchten müssen, dass ein Gläubiger beim Insolvenzgericht beantragt, Ihnen die Restschuldbefreiung zu versagen, müssen Sie vorher handeln. Es gibt trotzdem gesetzliche Möglichkeiten, mit denen Sie das gleiche Ziel wie eine Restschuldbefreiung erreichen können.
Dies geschieht beispielsweise, indem Sie sich mit dem betreffenden Gläubigern außerhalb des Insolvenzverfahrens über eine Ratenzahlung einigen und den Gläubiger überhaupt nicht in das Insolvenzverfahren einbeziehen.
Oder Sie sorgen dafür, dass das Verfahren erst gar nicht eröffnet wird. Dies erreichen Sie, indem Sie sich mit den Gläubigern in einem so genannten außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan außerhalb des Insolvenzverfahrens einigen, wie die Rückzahlung der Schulden zu erfolgen hat.
Voraussetzung ist allerdings, dass alle Gläubiger zustimmen, was mitunter sehr schwierig sein kann. Eine außergerichtliche Einigung macht man den Gläubigern schmackhaft, indem man ihnen nicht nur die Abführung der pfändbaren Beträge, sondern darüber hinaus einen Teil des unpfändbaren Einkommens anbietet. Das heißt dann, dass der Gläubiger für den Fall des Zustandekommens seines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens besser gestellt ist, als wenn das Insolvenzverfahren eröffnet wird.
Private Gläubiger wie Unternehmen stimmen in der Regel derartigen Vergleichen zu. Wenn allerdings eine Behörde, Finanzamt oder Krankenkasse beteiligt ist, schwinden die Chancen erheblich. Beispielsweise ist das Finanzamt an die Abgabenordnung gebunden, die gesetzlich genau vorschreibt, in welchen Fällen eine Stundung oder Ratenzahlung gewährt werden kann. Erfahrungsgemäß sind Einigungen mit den Finanzämtern chancenlos.
Wenn nicht alle Gläubiger zustimmen, besteht noch eine weitere Wirklichkeit, das so genannte gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren. Danach kann das Gericht die Zustimmung von Gläubigern ersetzen, wenn dem Schuldenbereinigungsverfahren eine Mehrheit der Gläubiger nach Köpfen und nach der Höhe Ihrer Forderungen zugestimmt hat.
Wenn diese doppelte Mehrheit gegeben ist, kann das Insolvenzgericht auf Antrag des Schuldners oder eines Gläubigers die Ablehnung der anderen Gläubiger durch seine Zustimmung ersetzen.
In welchen Fällen erhalten Sie keine Schuldbefreiung?
Die Schuldenbefreiung wird verwehrt, wenn die Verbindlichkeiten aus einer so genannten unerlaubten Handlung entstanden sind. Das sind insbesondere folgende strafbare Handlungen:
Ob einer der oben genannten Versagungsgründe vorliegt, prüft das Gericht nur auf Antrag eines Gläubigers oder des Treuhänders im Schlusstermin.
Der Gläubiger muss die Gründe für die Versagung klipp und klar darlegen. Entsprechende Gläubigeranträge kommen also nur vor, wenn der Versagungsgrund leicht nachweisbar ist.
Trifft einer der oben genannten Fälle auf Sie zu, müssen Sie lediglich die öffentlichen Kassen, wie Sozialämter, Arbeitsamt, fürchten. Wenn Sie das Arbeitsamt oder Sozialamt falsch informiert und dadurch höhere Leistungen erhalten haben, können Sie davon ausgehen, dass sich das Amt gegen eine Restschuldbefreiung quer stellen wird. Alle anderen Gläubiger haben sich noch nicht die Arbeit gemacht, die Versagung der Restschuldbefreiung zu beweisen. Auch wenn einer der o. g. Gründe vorliegt, es lohnt sich, das Verbraucherinsolvenzverfahren zu beantragen. Es ist noch gar nicht sicher, dass der benachteiligte Gläubiger Ihnen ein Bein stellen will und die Schuldenbefreiung wird nur für die eine Forderung - und nicht für das gesamte Verfahren - versagt.
Einen benachteiligten Gläubiger können Sie eventuell auch umgehen. Entweder, indem Sie sich mit ihm außergerichtlich einigen. Oder Sie sorgen dafür, dass ihn das Gericht überstimmt. Dies erreichen Sie mit Hilfe des „gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens“.
Sollten Sie hier nicht weiter kommen, ob oder nicht Versagung, dann werden wir Ihre Fragen gerne nter vorheriger Prüfung beantworten.
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