Schuldenselbsthilfe - Schulden - Probleme - Fragen ...

Schuldenfrei Leben Freiheit

Welche "Obliegenheiten" sind Ihnen im Verbraucherinsolvenzverfahren auferlegt?

  • Der Schuldner hat eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben, und wenn der Schuldner ohne Beschäftigung ist, sich um solche zu kümmern.
  • Im Falle einer Erbschaft hat der Schuldner an den Treuhänder die Hälfte des Wertes abzuführen. Gleiches gilt auch für Zuwendungen aufgrund eines künftigen Erbes.
  • Der Schuldner hat dem Insolvenzgericht als auch dem Treuhänder jeden Wechsel seines Wohnsitzes und Arbeitgebers anzuzeigen.
  • Sowohl dem Insolvenzgericht als auch dem Treuhänder hat der Schuldner Auskunft zu erteilen über seine Erwerbstätigkeit bzw. Bemühungen um eine Erwerbstätigkeit sowie sein Einkommen und sein Vermögen.
  • Sowohl dem Insolvenzgericht als auch dem Treuhänder hat der Schuldner keine Einkünfte zu verheimlichen, und – oder keinem Gläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen.

Welche Schulden sind von der Restschuldbefreiung ausgeschlossen?

Zusammengefasst sind das Verbindlichkeiten, die aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung entstanden sind sowie Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungs- und Zwangsgelder usw.
Häufigster Fall in unserer Praxis sind Leistungen der Sozialkassen, die aufgrund falscher Angaben des Schuldners an diesen ausgezahlt wurden. Oder die Lebensverhältnisse eines Schuldners ändern sich und eigentlich wäre er verpflichtet gewesen, dies gegenüber dem Amt mitzuteilen. Statt dessen verschweigt er die neuen Lebensumstände und kassiert weiterhin unberechtigt Geld.
Der Gläubiger muss im Insolvenzverfahren das Vorliegen einer unerlaubten Handlung ausdrücklich geltend machen, wenn er die Forderungen anmeldet.
Ob die Forderung aufgrund einer unerlaubten Handlung entstanden ist oder nicht, wird im Schlusstermin, das heißt am Ende des Insolvenzverfahrens, entschieden. Der Schuldner sollte diesen Termin unbedingt wahrnehmen und sich verteidigen, wenn ihm eine unerlaubte Handlung vorgeworfen wird.
Häufig wird gefragt, ob ein Schuldner auch bei Steuerschulden gegenüber dem Finanzamt oder Unterhaltsrückstände die Befreiung erhält. Beides ist der Fall. Weder das Nichtbezahlen von Steuern noch von Unterhalt stellen unerlaubte Handlungen dar. Anders verhält es sich, wenn der Schuldner wegen Schwarzfahren in öffentlichen Verkehrsmitteln ein „erhöhtes Beförderungsentgelt" bezahlen muss.
Aber wie bereits erwähnt, der Schuldner sollte auch Forderungen aus unerlaubter Handlung ruhig in das Insolvenzverfahren aufnehmen. Denn wo kein Kläger ist, da ist kein Richter, und wenn der Gläubiger die Forderung nicht als unerlaubte Handlung anmeldet, dann ist die Restschuldbefreiung auch diesbezüglich sicher.

Auch wenn Sie eine derartige Forderung besitzen, stellen Sie am besten einen Insolvenzantrag. Dann haben Sie zumindest vor Pfändungen Ruhe und möglicherweise vergisst der betroffene Gläubiger die Versagung der Restschuldbefreiung wegen unerlaubter Handlung zu stellen. Das kommt übrigens in circa 90 % aller Fälle vor.

Was unternehmen Sie, wenn Versagungsgründe vorliegen?
Wenn einer der Versagungsgründe vorliegt und Sie befürchten müssen, dass ein Gläubiger beim Insolvenzgericht beantragt, Ihnen die Restschuldbefreiung zu versagen, müssen Sie vorher handeln. Es gibt trotzdem gesetzliche Möglichkeiten, mit denen Sie das gleiche Ziel wie eine Restschuldbefreiung erreichen können.
Dies geschieht beispielsweise, indem Sie sich mit dem betreffenden Gläubigern außerhalb des Insolvenzverfahrens über eine Ratenzahlung einigen und den Gläubiger überhaupt nicht in das Insolvenzverfahren einbeziehen.
Oder Sie sorgen dafür, dass das Verfahren erst gar nicht eröffnet wird. Dies erreichen Sie, indem Sie sich mit den Gläubigern in einem so genannten außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan außerhalb des Insolvenzverfahrens einigen, wie die Rückzahlung der Schulden zu erfolgen hat.
Voraussetzung ist allerdings, dass alle Gläubiger zustimmen, was mitunter sehr schwierig sein kann. Eine außergerichtliche Einigung macht man den Gläubigern schmackhaft, indem man ihnen nicht nur die Abführung der pfändbaren Beträge, sondern darüber hinaus einen Teil des unpfändbaren Einkommens anbietet. Das heißt dann, dass der Gläubiger für den Fall des Zustandekommens seines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens besser gestellt ist, als wenn das Insolvenzverfahren eröffnet wird.
Private Gläubiger wie Unternehmen stimmen in der Regel derartigen Vergleichen zu. Wenn allerdings eine Behörde, Finanzamt oder Krankenkasse beteiligt ist, schwinden die Chancen erheblich. Beispielsweise ist das Finanzamt an die Abgabenordnung gebunden, die gesetzlich genau vorschreibt, in welchen Fällen eine Stundung oder Ratenzahlung gewährt werden kann. Erfahrungsgemäß sind Einigungen mit den Finanzämtern chancenlos.
Wenn nicht alle Gläubiger zustimmen, besteht noch eine weitere Wirklichkeit, das so genannte gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren. Danach kann das Gericht die Zustimmung von Gläubigern ersetzen, wenn dem Schuldenbereinigungsverfahren eine Mehrheit der Gläubiger nach Köpfen und nach der Höhe Ihrer Forderungen zugestimmt hat.
Wenn diese doppelte Mehrheit gegeben ist, kann das Insolvenzgericht auf Antrag des Schuldners oder eines Gläubigers die Ablehnung der anderen Gläubiger durch seine Zustimmung ersetzen.

In welchen Fällen erhalten Sie keine Schuldbefreiung?

Die Schuldenbefreiung wird verwehrt, wenn die Verbindlichkeiten aus einer so genannten unerlaubten Handlung entstanden sind. Das sind insbesondere folgende strafbare Handlungen:

  • Sie sind wegen Bankrott, Verletzung von Buchführungspflichten oder Gläubigerbegünstigung verurteilt worden.
  • Sie haben in den letzten drei Jahren falsche oder unvollständige Auskünfte erteilt, um einen Kredit bzw. öffentliche Leistungen zu erhalten oder um Zahlungen an öffentliche Kassen zu vermeiden.
  • Das letzte Verbraucherinsolvenzverfahren liegt noch keine 10 Jahre zurück.
  • Sie haben im letzten Jahr vor der Beantragung des Insolvenzverfahrens unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Ihr Vermögen verschwendet.
  • Sie haben den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert, obwohl Sie damit rechnen mussten, dass sich Ihre wirtschaftliche Lage nicht bessern wird.
  • Sie haben gegenüber dem Treuhänder Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse falsch angegeben oder verhalten sich nicht kooperativ.

Ob einer der oben genannten Versagungsgründe vorliegt, prüft das Gericht nur auf Antrag eines Gläubigers oder des Treuhänders im Schlusstermin.
Der Gläubiger muss die Gründe für die Versagung klipp und klar darlegen. Entsprechende Gläubigeranträge kommen also nur vor, wenn der Versagungsgrund leicht nachweisbar ist.
Trifft einer der oben genannten Fälle auf Sie zu, müssen Sie lediglich die öffentlichen Kassen, wie Sozialämter, Arbeitsamt, fürchten. Wenn Sie das Arbeitsamt oder Sozialamt falsch informiert und dadurch höhere Leistungen erhalten haben, können Sie davon ausgehen, dass sich das Amt gegen eine Restschuldbefreiung quer stellen wird.  Alle anderen Gläubiger haben sich noch nicht die Arbeit gemacht, die Versagung der Restschuldbefreiung zu beweisen.  Auch wenn einer der o. g. Gründe vorliegt, es lohnt sich, das Verbraucherinsolvenzverfahren zu beantragen. Es ist noch gar nicht sicher, dass der benachteiligte Gläubiger Ihnen ein Bein stellen will und die Schuldenbefreiung wird nur für die eine Forderung - und nicht für das gesamte Verfahren - versagt.
Einen benachteiligten Gläubiger können Sie eventuell auch umgehen. Entweder, indem Sie sich mit ihm außergerichtlich einigen. Oder Sie sorgen dafür, dass ihn das Gericht überstimmt. Dies erreichen Sie mit Hilfe des „gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens“.

Sollten Sie hier nicht weiter kommen, ob oder nicht Versagung, dann werden wir Ihre Fragen gerne nter vorheriger Prüfung beantworten.

 

Nützliche Tipps

Fragen und Beratung

Jede finanzielle Krise hat eine Chance verdient. Der Ausweg aus der Misere ist gar nicht so schwer. Mit etwas Disziplin und Ausdauer können Sie schon in wenigen Jahren schuldenfrei sein. Die Zeit lässt sich gut nutzen, um das Leben (komplett) neu zu ordnen. Sie haben nach der neuen Gestztesänderung allen Grund diesen Weg zu gehen, denn Sie werden während dieser Periode von den Gläubigern in Ruhe gelassen und können Ihr Leben frei gestalten... weiter

sorgenfrei ins neue jahr

schuldenfrei

Geld sparen

Wer sich mit Schulden rumplagt, muss sich zwangsläufig auch die Frage stellen, wie Geld eingespart werden kann. Auf die einfachsten Dinge kommt man oft nicht. Wir haben hier einige Tipps zusammen gestellt, die Ihnen vielleicht nützlich sind. Geld sparen

Sponsoring / Werbung

Schulden und Insolvenz

Zahlreiche Fragen und Antworten finden Sie auf Schulden Insolvenz Info, unserem Partnerportal. Sie können sich allerdings auch an uns wenden, Adresse und Ansprechpartner finden Sie ganz unten.

Arbeitssuche

Besuchen Sie das Forum Arbeit, wenn Sie Fragen zu ihrem Job haben, oder eine Stelle suchen. Sie finden dort wichtige Tipps zu Stellensuche, Jobbörsen, Weiterbildung und Arbeitsrecht.

Werbung Hinweis

Schuldenselbsthilfe hat keinen Einfluß auf die eingeblendeten Werbeinhalte. Wir hoffen, Sie haben Verständnis, dass wir diese Hilfeseite nicht komplett werbefrei gestalten können. Danke.

Arbeiten im Ausland

Haben Sie schon mal daran gedacht im Ausland zu arbeiten? Gerade Österreich ist momentan bei deutschen Jobsuchenden sehr beliebt.

Themen

Demnächst:

  • Insolvenzantrag

    Welche Folgen hat der Insolvenzantrag?

    Insolvenzbetreuung

    Was sind die Vorteile einer Insolvenzbetreuung?

    Schulden und Heirat

    Was geschieht mit meinen Schulden

    Kündigung

    Darf ich gekündigt werden bei laufendem...

  • SelbstÄndig machen

    Darf ich mich selbstständig machen?

    PKW und Schulden

    Was passiert mit meinem Auto?

    PfÄndung

    Mir ist zuviel gepfändet worden...

    HARTZ IV

    Darf das Amt pfänden?

  • Schulden

    Was heißt Abweisung mangels?

    Beratungshilfe

    Wo kann ich Hilfe beantragen?

    Zahlungsunfähigkeit

    Welche Pflichten habe ich?

    Prozesskostenhilfe

    Wie beantrage ich das?

Wir aktualisieren die Infos in Kürze.

Selbsthilfe

Wir möchten hier ein offenes Selbsthilfe Forum installieren und Sie können sich gerne beteiligen.

Selbsthilfegruppe

Möchten Sie in Ihrer Stadt eine Schulden Selbsthilfegruppe gründen? Wir unterstützen Sie gerne dabei. Schicken Sie uns einfach ein Mail.