Viele Gläubiger bedienen sich zur Eintreibung ihrer Forderungen fremder Hilfe. Vorgerichtlich werden - neben Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten - besonders häufig Inkassounternehmen eingesetzt.
Inkassobüros sind private Unternehmen, die im Auftrag der Gläubiger tätig werden und deren Forderungen beizutreiben versuchen.
Unter Inkasso versteht man die Einziehung bzw. Eintreibung fremder oder abgetretener Forderungen.
Der Begriff "Inkasso" kommt aus dem Bankwesen und ist italienischen Ursprungs. Er wird erklärt als:
"Einkassieren, die Einziehung von barem Geld für Forderungen, besonders auf fällige Wechsel, Rechnungen, etc."
Ein Inkassounternehmen bzw. -büro ist demnach ein Unternehmen, das gewerblich die abgetretenen Forderungen (Schulden) anderer eintreibt.
Viele Verbraucher reagieren verunsichert, wenn sie Post eines Inkassounternehmens im Briefkasten finden und sich plötzlich einer unbekannten Forderung ausgesetzt sehen.
Daher ist es sinnvoll beim erstmaligen Erhalt einer „Zahlungsaufforderung“ sollten Sie den behaupteten Anspruch genau prüfen. Lassen Sie sich eine detaillierte Forderungsaufstellung zukommen oder die Abtretungserklärung oder die Geldempfangsvollmacht – unterschrieben vom Gläubiger – vorlegen, bevor Sie an das Inkassobüro zahlen. Das ist Ihr gutes Recht! Wenn Sie der Meinung sind, dass die Forderung nicht besteht, sollten Sie dies in möglichst knapper Form dem Inkassobüro mitteilen.
Schuldner müssen Inkassogebühren nicht immer übernehmen. Zum Beispiel dann nicht, wenn sie dem Gläubiger bereits nach einer Mahnung schriftlich mitgeteilt hatten, dass sie nicht zahlen können und um eine Stundung oder Ratenzahlung baten.
Unzulässig ist die Erhebung von Inkassogebühren dann, wenn später zusätzlich ein Anwalt eingeschaltet wird, der seinerseits Gebühren verlangt. Es besteht keine Pflicht zur Doppelzahlung.
Die Kosten, die dem Gläubiger durch den Inkassoauftrag entstehen, müssen von Ihnen nur dann übernommen werden, wenn Sie sich aufgrund der Mahnung oder der nicht fristgemäßen (Raten-Zahlung) in Zahlungsverzug befinden und wenn der Gläubiger erwarten durfte, dass Sie ohne Einschaltung des Gerichts zahlen werden (können).
Inkassogebühren sind diejenigen Gebühren, Auslagen und Kosten, die für die Einziehung fremder Forderungen bei dem Inkassounternehmen anfallen.
Befindet sich der Schuldner in Verzug können Inkassogebühren als Verzugsschaden dem Schuldner gegenüber geltend gemacht werden (§ 286 Abs. 1 BGB).
Eindeutig berechtigte Forderungen werden, soweit zwei außergerichtliche Mahnungen des bekannten Vertragspartners ohne Erfolg bleiben, meist einmalig durch einen Anwalt, und wenn nun immer noch keine Zahlung erfolgt, sofort gerichtlich geltend gemacht.
Wenn Ihre Sache dann doch vor Gericht kommt und dort zusätzlich zum Inkassobüro noch ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin für den Gläubiger auftritt, dann sollten Sie darauf achten, dass im Mahnbescheid, im Vollstreckungsbescheid bzw. in der Klageschrift keine zusätzlichen und damit unberechtigten Inkassokosten geltend gemacht werden.
Auch müssen längst nicht alle Kosten, die von Inkassobüros berechnet werden, tatsächlich von Ihnen übernommen werden.
etwa mit nächtlichen Telefonanrufen oder aufdringlichen Außendienstmitarbeitern, die Ihre Wohnung trotz Aufforderung nicht verlassen oder wenn Sie von einem Inkassounternehmen mit SCHUFA Meldungen „bedroht“ werden.
Inkassounternehmen haben eine Aufsichtsbehörde. Dies ist der Präsident des zuständigen Amts- oder Landgerichts. Hierhin können Sie sich für etwaige Beschwerden hinwenden, am besten per Post.
Sobald Sie ein Mahnschreiben von einem Inkassobüro erhalten bewahren Sie nur die Ruhe außer nervige Mahnschreiben kann man Ihnen nichts.
Besser, Sie lassen es gar nicht so weit kommen.
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