In vielen Fällen wird der Tatbestand - eines Unternehmens - in Schwierigkeiten, entweder als unangenehme Begleiterscheinung abgetan oder ganz ignoriert.
Mit allen möglichen Mitteln wird auf Geldeingänge säumiger Kunden gewartet, auf neue Aufträge, und auf die Zusage eines neuen Kredites. Und so wundert es nicht, wenn viele Betroffene durch Zögern und Unentschlossenheit den Zustand nicht verbessern, sondern erheblich verschlechtern.
Das Regelinsolvenzverfahren ist die eigentliche Verfahrensform für selbstständige Personen und ehemals wirtschaftlich selbstständig Tätige, die mehr als 19 Gläubiger haben und / oder ausstehende Löhne und Gehälter, offene Sozialversicherungsbeiträge etc. haben.
Das Regelinsolvenzverfahren mit anschließender Schulden Befreiung kann für alle ehemaligen Gewerbetreibenden eine Chance sein, die nach der Schließung ihres Gewerbes auf verschiedene Verbindlichkeiten sitzen geblieben sind. Hierbei spielt es keine Rolle, ob sie jetzt ein Arbeitseinkommen beziehen oder soziale Leistungen erhalten.
Weiterhin ist dieses Verfahren recht sinnvoll, wenn die Selbstständigkeit noch besteht, Sie als Inhaber aber nicht mehr in der Lage sind Ihre Verpflichtungen gegenüber Ihren Gläubigern zu erfüllen und auch in absehbarer Zeit keine Besserung in Sicht ist § 17 InsO (Zahlungsunfähigkeit). Das Gleiche gilt auch, wenn absehbar ist, dass in nächster Zeit Zahlungen nicht mehr leistbar sind, § 18 InsO (drohende Zahlungsunfähigkeit).
In all diesen Fällen kann es besser sein ein Regelinsolvenzverfahren zu beantragen, als um jeden Preis das Gewerbe weiterzuführen. Ohne Zweifel ist das Regelinsolvenzverfahren einfacher und schneller als ein Verbraucherinsolvenzverfahren. Denn nach dem Gesetz kann ein kleiner Fehler in den vorzulegenden Verzeichnissen im Verbraucherinsolvenzverfahren zur Versagung der Restschuldbefreiung führen.
Bekannntlich ist der Inhaber einer Einzelfirma gleichzeitig der Geschäftsführer und haftet daher mit allem Privat- und Betriebsvermögen. Kann der Inhaber seine Schulden, egal ob aus dem privaten oder aus dem Arbeitsbereich nicht pünktlich bezahlen, so droht ihm die Zwangsvollstreckung. In diesem Fall wäre zunächst alles das pfändbar, was auch beim Privatmann pfändbar wäre.
Kommt es also zur Zwangsvollstreckung, was zwangsläufig passieren kann, wohin dann mit den Einzahlungen von Kunden, oder wie eigene Rechnungen bezahlen? Oft werden auch Erstattungen von Krankenkassen auf den Konten gepfändet, sodass der Schuldner dann seine oder die Rechnung des Arztes seiner Familienangehörigen nicht mehr bezahlen kann.
Kommt es zur Zwangsmaßnahme, wird nach Kunden gefragt. Ziel der Gläubiger ist es die Forderungen auf Rechnungsausgleich bei Kunden direkt zu pfänden, also: Die Kunden sollen nicht mehr an den Selbstständigen bezahlen, sondern an den Gläubiger und das per Gerichtsbeschluss.
Da ist schnell klar, dass man so nicht arbeiten kann. Schließlich müssen auch eigene Rechnungen bezahlt werden, denn nicht aller Umsatz ist auch Gewinn, und nachdem die Kunden solche Gerichtsbeschlüsse erhalten, werden diese kaum noch neue Aufträge an Sie vergeben.
Auch die Abgabe, der eidesstattliche Versicherung wird, natürlich über die Schuldnerverzeichnisse, wie sie nicht alle heißen, verbreitet. Da bleibt es auch nicht aus, dass die Bank Ihren Kredit gleich ganz kündigt oder den Dispo streicht und der Lieferant nicht mehr auf Rechnung liefert.
Wird dem Selbstständigen die private Versicherung gepfändet, dann hat er nichts mehr, dem Angestellten bleibt noch die gesetzliche Rente.
Zunächst sollten Sie sich unbedingt einen genauen Überblick über ihre finanzielle Situation machen. Dabei überschauen Sie Ihre betriebswirtschaftlichen Unterlagen. Eine Aufstellung über alle ihrer Gläubiger - Ihren Mitarbeitern, Finanzamt, Sozialversicherungsträger etc. - und die jeweils geschuldete Summe, gibt Ihnen die nötige Transparenz um alle Schulden genauestens aufzulisten.
Auch ist es wichtig, eine Vermögensaufstellung Ihres Betriebs genau durchzuführen.
Dazu gehören das Betriebsvermögen wie Einrichtungen, Warenbestände, Fahrzeuge, etc. und Ihre Forderungen gegen Kunden aus bislang nicht bezahlten Rechnungen.
Klären Sie Ihre Gläubiger über Ihre wirtschaftliche Lage auf und versuchen Sie, Ihre Schulden außergerichtlich zu bereinigen. Prüfen Sie dabei, wie viel finanzielle Mittel Sie zur Verfügung haben, um Ihre Verbindlichkeiten - eventuell auch durch Ratenzahlungen - tilgen zu können.
Hier können Sie auch eine teilweise Tilgung anbieten und versuchen, für die restlichen Schulden einen Teilerlass zu erwirken. Schildern Sie Ihre Lage realistisch und versprechen Sie nichts, was Sie nicht halten können. Sollten ihre Gläubiger diesem nicht zustimmen, müssen Sie mit einem Insolvenzverfahren und / oder einigen Gerichtsverfahren rechnen
Auch Gläubiger können für einen Schuldner Insolvenzantrag stellen!
ACHTUNG: Nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens haben Sie nur noch eingeschränkte Verfügung über Ihre Geschäfte...denn, bei einer Insolvenz mit laufendem Geschäftsbetrieb darf der Insolvenzverwalter nach seinem Ermessen handeln:
Hier ist es abhängig davon, in welcher Rechtsform Ihr Unternehmen betrieben wird: Sind Sie Einzelunternehmer beziehungsweise Freiberufler oder Geschäftsführer einer GmbH (juristische Person)?
Keine Antragspflicht besteht nämlich für natürliche Personen (Kleingewerbetreibende, eingetragene Kaufleute) und Personengesellschaften (wie bspw. BGB-Gesellschaften, OHG, KG). Sie können jedoch freiwillig Insolvenz beantragen.
Anstelle eines Insolvenzantrages könnten Sie Ihr Unternehmen auch einfach abmelden.
Also bevor Sie einen dieser Schritte einschlagen, ist für Sie so einiges zu beachten!
Gehen wir einmal etwas näher auf bestimmte Fragen ein die wir im Laufe der Zeit als Erfahrungswerte sammeln konnten:
Hier gilt: für Schulden des anderen muss der Ehegatte - unabhängig vom Güterstand und Verdienst - nicht einstehen, sofern er nicht mit unterschrieben hat.
Für die Kosten des Insolvenzverfahrens (durchschnittlich ca. 2.300 €.) kann es aber sein, dass der verdienende Ehegatte aufkommen muss.
Achten Sie also in ihrem gemeinsamen Interesse darauf, dass Ihr Ehegatte nirgendwo mit unterschreibt. Sollte es bereits dazu gekommen sein, sollten Sie sich vor dem Insolvenzverfahren beraten lassen.
Als natürliche Person (Einzelunternehmer oder Freiberufler) haben Sie es leicht. Sie eröffnen ein neues Konto auf Ihren privaten Namen und teilen, das neue Konto Ihren Geschäftspartnern mit.
Bis zur nächsten eidesstattlichen Versicherung (früher Offenbarungseid) bleibt das neue Konto unentdeckt, dann allerdings müssen Sie es angeben.
Da der Pfändungsschutz nur für Einkommen aus nicht selbstständiger Tätigkeit vorgesehen ist und das Einkommen des Unternehmers aus Zahlungseingängen besteht, unterliegen Sie diesem Pfändungsschutz nicht.
Wird dem Unternehmer selbst das lebensnotwendige Einkommen gepfändet, muss er bei Gericht den Vollstreckungsschutz beantragen. Steht eine Pfändung Ihres Einkommens bevor, sollten Sie besser gleich Insolvenz anmelden, um vor der Kahlpfändung geschützt zu sein.
Steuerschulden sind nicht unbedingt gefährlich. Erfahrungsgemäß lassen die Finanzämter selbst rückständige Umsatzsteuer mit in die Restschuldbefreiung gehen.
Sind Sie jedoch verheiratet und lassen sich gemeinsam veranlagen sollten Sie bei der Einkommenssteuer aufpassen! Bei gemeinsam veranlagten Einkommenssteuern darf das Finanzamt auf Ihren Ehepartner zurückgreifen und von ihm die volle Einkommenssteuer verlangen.
Sofern Sie Mitarbeiter im Unternehmen haben, sind für Sie aber nicht gezahlte Sozialversicherungsbeiträge gefährlicher. Denn nicht bezahlte Arbeitnehmeranteile stehen unter Strafe und gelten zu dem als vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung. Die Folge, diese Beiträge sind von der Restschuldbefreiung ausgeschlossen.
Eine rechtzeitige Antragstellung verhilft Ihnen aber nicht nur zu einem Neuanfang, sie verhindert auch zudem die Gefahr von strafbaren Handlungen im Vorfeld einer Insolvenz.
Am besten Sie vermeiden rückständige Beiträge bei den Sozialversicherungen.
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