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P-Konto

Alle Munde reden darüber aber wissen Sie , was ein P-Konto ist?

Ein Girokonto ist heutzutage für viele Bürgerinnen und Bürger die Voraussetzung für die Teilnahme am modernen Wirtschaftsleben. Ein Girokonto für alle Bürgerinnen und Bürger ist nun möglich geworden, denn Kontolosigkeit und damit der Ausschluss vom bargeldlosen Zahlungsverkehr sind nicht nur finanziell nachteilig, sondern beschränken die Betroffenen in ihrer wirtschaftlichen Handlungsfreiheit oder bedrohen gar ihre Existenz.

Am 05. 09. 2007 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes beschlossen. Der Deutsche Bundestag hat am 24. Januar 2008 den Gesetzentwurf in erster Lesung behandelt und zur weiteren Beratung an die zuständigen Ausschüsse verwiesen. Durch die Neuregelung soll ein sogenanntes Pfändungsschutzkonto (P-Konto) eingeführt werden, auf dem ein Schuldner für sein Guthaben einen automatischen Sockel-Pfändungsschutz i. H. v. 985,15 € monatlich erhält. Am 15. Mai 2009 stimmte der Bundesrat dem vom Bundestag am 23. April 2009 beschlossenen „Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes“ der Einführung eines Pfändungsschutzkontos zu.

Damit die Kreditwirtschaft ausreichend Zeit zur Umstellung hat, ist ein Zeitraum von 12 Monaten zwischen Verkündung (Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 10. Juli 2009) und Inkrafttreten vorgesehen. Das Gesetz tritt am 1. Juli 2010 in Kraft.

Was ist ein überhaupt ein P-Konto?

Beim Pfändungsschutzkonto (P-Konto) handelt es sich nicht um ein eigenständiges Bankkonto nein, vielmehr ermöglicht die Reform dem Verbraucher zukünftig mit Banken und Sparkassen zu vereinbaren, dass ein bereits bestehendes Bankkonto als Pfändungsschutzkonto geführt werden soll. Die bestehende Bankverbindung bleibt von dieser Änderung unberührt, das Girokonto wird lediglich mit dem Vermerk „P-Konto“ weitergeführt.

Das P-Konto ist insofern ein Schritt in die richtige Richtung, da nach heutigem Recht die Pfändung eines Bankkontos dazu führt, dass es vollständig blockiert ist. Die monatlich anfallenden Kosten des täglichen Lebens, wie Miete, Stromkosten, GEZ- Gebühren, Versicherungen etc. können erst wieder über das Konto abgewickelt werden, wenn der Schuldner eine Gerichtsentscheidung über die Freigabe in Höhe des für ihn geltenten Freibetrages erwirkt.

Daher sieht der Gesetzentwurf eine zwingende Überarbeitung der für den Kontopfändungsschutz relevanten Vorschriften vor. Der Gesetzentwurf will Schutz bei Kontopfändungen für alle Bürgerinnen und Bürger schaffen. Unter Wahrung der Interessen der Gläubiger verbleiben einem Schuldner ohne aufwändiges Verfahren die Geldmittel, die er zur Bestreitung des existentiellen Lebensbedarfs benötigt.

Höhe des Pfändungsschutzes

Die Führung eines Girokontos als Pfändungsschutzkonto führt zum Bestehen eines automatischen (Basis-)Pfändungsschutzes in Höhe des Pfändungsfreibetrages gemäß § 850 c ZPO.
Die Art der Einkünfte ist (anders als nach der bisherigen Rechtslage) unbeachtlich. Geschützt sind nun neben Arbeitseinkommen, Renten Sozialleistungen auch Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit und freiwillige Zuwendungen Dritter (Geldgeschenke).
Der beschriebene Basispfändungsschutz des P-Kontos kann jedoch gegebenenfalls erhöht werden. Dies kann beispielsweise in folgenden Fällen möglich sein, sofern unter Vorlage entsprechender Belege ein erhöhter Pfändungsschutz mit dem kontoführenden Kreditinstitut vereinbart wird.

  • Bezug von Kindergeld oder anderen Geldleistungen für Kinder (sofern nicht Unterhaltsforderungen des Kindes, für das Leistungen empfangen oder die bei der Berechnung des Pfändungsschutzes berücksichtigt werden, gepfändet werden sollen).
  • Bestehen gesetzlicher Unterhaltspflichten.
  • Entgegennahme von Geldleistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II) oder SGB XII (Sozialhilfe) für Personen, die in der Bedarfsgemeinschaft des Kontoinhabers leben und denen der Kontoinhaber nicht gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist.
  • Einmalige Geldleistungen (§ 54 II SGB I) oder Geldleistungen zum Ausgleich des durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwandes (§ 54 III Nr. 3 SGB I).

Daneben ist in besonderen Fällen die Änderung der Höhe des Pfändungsschutzes durch eine gerichtliche Entscheidung möglich.

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Pfändungsschutzkonto und SCHUFA
Die Führung eines Girokontos als Pfändungsschutzkonto wird von dem jeweiligen Kreditinstitut an die SCHUFA (SCHUFA Holding AG) übermittelt. Der SCHUFA übernimmt dem Vermerk zu ihren in der Regel bereits bestehenden Informationen zum jeweiligen Konto und prüft. Hierbei prüft das Kreditinstitut, ob die Person bereits ein Girokonto als Pfändungsschutzkonto führt (jede natürliche Person darf nur ein Girokonto als P-Konto führen).
Die Führung eines Girokontos als P-Konto darf keinen Einfluss auf die von der SCHUFA bereitgestellten Daten zur Kreditwürdigkeit (Bonität) oder den sogenannten Score-Wert des Verbrauchers haben.

Kontaktdaten, siehe unten.

 

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