Schulden und Heirat
Was geschieht mit meinen Schulden?
Ist die Ehe – eine Schuldenfalle.
Haften Sie für die Schulden Ihres Ehegatten oder Ehegattin? Die Frage kommt oft vor der Heirat auf.
Die Antwort ist ganz einfach Nein. Schulden werden nicht mitgeheiratet. Durch Heirat wird der Ehegatte weder Mitschuldner noch Bürge für seinen Ehegatten. Dieser bleibt alleiniger Schuldner. Nur wenn der Ehegatte selbst gegenüber dem Gläubiger erklärt, er hafte mit oder er bürge, trägt er die Schulden auch mit. Das beruht aber dann nicht auf Eingehung der Ehe, sondern auf seiner eigenen Erklärung gegenüber dem Gläubiger. Auch für die Schulden, die ein Ehegatte in der Ehe eingeht, haftet der andere Ehegatte grundsätzlich nicht.
Das Gesetz kennt aber eine solche Haftung. Bei sogenannten Geschäften zur Deckung des angemessenen Lebensbedarfs kann ein Ehegatte den anderen mit verpflichten. Die sind Geschäfte des täglichen Lebens, wie zum Beispiel Kauf von Lebensmitteln, Schulbedarf für Kinder etc..
Im Leben besteht oft eine Mithaftung, weil der Gläubiger beide Ehegatten als Vertragspartner wünscht und daher beiden den Vertrag abschließen. Dann beruht die Haftung aber nicht auf einer Ehe, sondern auf den selbst geschlossenen Vertrag.
Vielfach besteht auch die Befürchtung, dass ein neuer Ehepartner für den Unterhalt der Kinder des anderen Ehepartners aus erster Ehe aufkommen müsse. Auch dies ist falsch. Die Unterhaltsverpflichtung betrifft nur den Ehepartner. Eine Unterhaltsverpflichtung für Kinder oder früherer Ehegatten des neuen Ehepartners gibt es nicht. Als Ehegatte muss man auch nicht für seine bedürftigen Schwiegereltern aufkommen. Unterhaltsverpflichtungen gibt es nur in direkter auf und absteigender Linie.
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